Aufgrund häufiger Nachfragen möchten wir an dieser Stelle einige Überlegungen zur Art der Kopter-Nutzung weitergeben. Da wir keine Juristen sind, erfolgt keine Rechtsberatung.
Nach § 20 (1) Nr. 7 der LuftVO bedarf der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (UAS) der Erlaubnis. Nach der Definition des § 1 LuftVG fallen unter UAS alle Fluggeräte, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Da die Abgrenzung zwischen privat und erlaubnispflichtig (="gewerblich") ausschließlich über diesen Nutzungszweck erfolgt, gibt es keine klare Trennlinie, wo die private Nutzung aufhört und die gewerbliche Nutzung beginnt.
Aus Rückmeldungen auf Landesluftfahrtbehörden wird deutlich, dass eine gewerbliche Nutzung nicht mit einer kommerziellen Nutzung gleichzusetzen ist, sondern bereits sehr viel früher beginnt. Auch ohne Vergütung stufen die meisten Landesluftfahrtbehörden eine Veröffentlichung von Aufnahmen z.B. bei Facebook oder Youtube als gewerbliche bzw. erlaubnispflichtige Kopter-Nutzung ein. Auch das "private" Üben für eine spätere gewerbliche Nutzung wird tendenziel als gewerblicher Flug eingestuft. Einen Vergleich der Einschätzungen verschiedener Landesluftfahrtbehörden haben wir hier hinterlegt.
Für diese "gewerbliche" Kopter-Nutzung wird nicht nur die entsprechende gewerbliche Variante der Luftfahrthaftpflicht-Versicherung benötigt, sondern auch eine Aufstiegserlaubnis des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Aufnahme getätigt wurde. Ohne diese behördliche Erlaubnis stellen die "gewerblichen" Kopter-Flüge eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
Um eine eindeutige Klärung zu erzielen empfehlen wir, Kontakt mit der zuständigen Landesluftfahrtbehörde (s.u.) aufzunehmen. Wenn Sie dort Ihre geplante Nutzung schildern, bekommen Sie eine verbindliche Aussage, ob hierfür eine Aufstiegsgenehmigung erforderlich ist (= gewerbliche Nutzung) oder nicht (= private Nutzung).